14 Gemeinden klagen gegen das Land NRW

14 Städte und Gemeinden aus dem Kreis Borken erheben Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 (GFG 2011) regelt, wie viel öffentliche Mittel (Schlüsselzuweisungen) jede Gemeinde in NRW vom Land jährlich erhält. Mit dem GFG 2011 hat der Gesetzgeber in Düsseldorf einen erheblichen Anteil vom Gesamtvolumen vom ländlichen Raum in den großstädtischen Raum verschoben.

Insbesondere sehen die klagenden Kommunen einen Korrekturbedarf bei den Berechnungsgrundlagen für die Soziallasten, dem sog. Soziallastenansatz und dem Einwohneransatz. Der Sprecher der Bürgermeister im Kreis Borken, Rolf Lührmann, aus Borken: „Wir sehen dadurch eine erhebliche Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung und damit eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Das Land muss die Kommunen finanziell so ausstatten, dass sie ihre Aufgaben auch ordnungsgemäß erledigen können.“

Zum Hintergrund: Der sog. Soziallastensatz wird im GFG 2011 erheblich höher gewichtet als in den Vorjahren. Grundlage dafür ist die Zahl der Bedarfsgemeinschaften („Hartz IV“), die bisher mit dem Faktor 3,9 und nun mit dem Faktor 9,6 gewichtet werden. Die klageführenden Gemeinden kritisieren den Indikator „Anzahl der Bedarfsgemeinschaften“ als Alleinindikator für die Soziallasten. Er ist nicht realitätsnah, da er nur einen Teil der gesamten sozialen Lasten widerspiegelt und das gesamte Abrechnungssystem der Soziallasten im Rahmen der Kreisumlage nicht berücksichtigt. Bisher wurden nur rd. 10 % der gesamten Schlüsselmasse über den Soziallastenansatz verteilt, mit dem GFG 2011 sind es rd. 25 %. Dies führt u. U. dazu, dass Kommunen für eine Bedarfsgemeinschaft mehr Schlüsselzuweisungen bekommen als sie kostet.

Unvereinbar mit dem Grundsatz kommunaler Gleichbehandlung ist nach der Überzeugung der Beschwerdeführerinnen auch die sog. Einwohnerveredelung im Rahmen des Hauptansatzes. Danach wird Gemeinden mit großer Einwohnerzahl ein deutlich höherer Bedarf pro Einwohner zugerechnet als kleineren Gemeinden. So betragen die Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2011 in kreisfreien Städten in NRW im Durchschnitt 433 EUR pro Einwohner, während die Gemeinden im Kreis Borken nur 117 EUR pro Einwohner an Schlüsselzuweisungen erhalten.

Diese stark unterschiedliche Gewichtung der Einwohner basiert auf einer Hypothese aus den 1930er Jahren. Danach soll von höheren Ausgaben größerer Städte in der Vergangenheit auf einen höheren objektiven Bedarf in der Zukunft geschlossen werden. Dieser Ansatz gilt finanzwissenschaftlich seit Jahrzehnten als widerlegt und wird auch vom Bundesverfassungsgericht kritisiert. Danach verstößt diese Praxis nach Auffassung der klagenden Kommunen gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung.

Vor der Auflösung des nordrhein-westfälischen Landtags war auch der Entwurf für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 eingebracht worden, der die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Gemeinden weiter verschärft hätte. Unter anderem sollte eine Bedarfsgemeinschaft demnach mit dem Faktor 15,3 gewichtet werden, also fast eine Vervierfachung gegenüber den Berechnungsgrundlagen in 2010. Mit der Klage wollen die Gemeinden auch erreichen, dass sich das Land NRW mit den Argumenten auseinandersetzt und diese berücksichtigt, denn nach der Neuwahl am 13. Mai 2012 muss der Gesetzentwurf erneut in den Landtag eingebracht werden.

Zu den 14 klagenden Kommunen aus dem Kreis Borken zählen Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Heek, Heiden, Legden, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Velen und Vreden. Sie werden vertreten von Prof. Dr. Joachim Suerbaum von der Universität Würzburg, Lehrstuhl für öffentliches Recht.